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Maskulistische Forderungen

Mehr zu Dokumentationszwecken liste ich hier alle Forderungen – soweit ich sie im Netz finden und irgendwie verstehen und als sinnvoll identifizieren konnte – auf, die von Männerseite, insbesondere von Manndat, gegen Staat und Gesellschaft erhoben werden. Daß ich diese Forderungen hier aufliste, bedeutet nicht, daß ich diese Forderungen alle vorbehaltslos unterstütze. Stattdessen stelle ich sie hier wertfrei zur Diskussion. Korrekturen, Verbesserungen, Ergänzungen und neue Ideen sind sehr willkommen.

Übersicht:


quality: medium

I. Politik

1) Gleichheit:

Der rechtliche oder leistungsbezogene Zugang zu Ämtern, Chancen oder Gütern ist in Wirtschaft, Staat, Gesellschaft, Wissenschaft oder Politik für alle Geschlechter gleich.

2) Abschaffung des Frauenprimats:

Frauen stehen nicht mehr im Zentrum der Gesellschafts- und Familienpolitik. Alle Geschlechter profitieren einklagbar gleichermaßen von der Aufmerksamkeit politischer Mandatsträger.

3) Gender Mainstreaming:

Die Politik des Gender Mainstreaming wird eingestellt und durch eine allgemeine und unbeschränkte Antidiskriminierungspolitik ersetzt.

4) Jungenförderung:

Jungen werden heutzutage von den Erziehungssystem vernachlässigt und systematisch schlechter behandelt, was die Politik zu antidiskriminierenden Maßnahmen verpflichtet. Jungen erhalten außerdem nach einer Studie des Bundesbildungsministeriums für gleiche Leistungen im Schnitt schlechtere Schulnoten als Mädchen. Sie werden auch bei gleichen Noten von den Lehrkräften seltener als gymnasialgeeignet angesehen als Mädchen.
Gleichstellungsstellen und Jugendeinrichtungen werden daher neben der Mädchenförderung zu einer gezielten Jungenförderung verpflichtet. Weiterhin wird eine verstärkte Männerförderung in den pädagogischen Berufen gefordert, damit Jungen in Kindergarten und Schule mehr männliche Bezugspersonen haben. Außerdem bedarf es einer deutlich stärkeren Berücksichtigung der Eigenarten von Jungen in Unterricht und Erziehung. Im Vorschul- und Grundschulbereich brauchen Jungen eine gezielte Förderung in Sprachentwicklung und Motorik. Stipendien sind an alle Geschlechter gleichermaßen zu vergeben.

5) Medienkultur:

Die Herabwürdigung von Männern in unseren Medien wird ebenso geächtet wie die von Frauen. Dies gilt auch für die straf- und medienrechtliche Seite. Es gibt und gab nie einen Grund, die Diffamierung von Männern als einen Akt politischer Befreiung zu preisen.

6) Gesundheitspolitik:

Wir fordern eine Einführung eines Männergesundheitsberichts und eine Männergesundheitsdatenbank analog zu den bereits bestehenden Einrichtungen dieser Art für Frauen, um die erheblichen Defizite bei der Erforschung, Erfassung und Darstellung männerspezifischer Gesundheitsprobleme zu beseitigen. Dies umfaßt männerspezifische Vorsorgeuntersuchungen und psychische Ausfallerscheinungen und Krankheiten.

7) Arbeitssicherheit:

Da Männer im Berufsleben statistisch deutlich gefährdeter sind, fordern wir gesetzliche Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Männer in risikoreichen Berufen sowie die konsequente Überwachung und Einhaltung der bestehenden Bestimmungen.

II. Recht

1) Freiheit der Geschlechter:

  • a) Alle Personen sind berechtigt, ihr Geschlecht selbst zu definieren und zu wählen.
  • b) Alle Geschlechter werden rechtlich in allen Bereichen hetereorexuellen Partnerschaften gleichgestellt. Das gilt auch für Eheschließung und Kinderadopotion.

2) Gleichheit und Geschlechterpluralität:

Alle Geschlechter sind im codifizierten Recht gleichzubehandeln. Das impliziert wenigstens die Anpassung folgender Straftatbestände und Schließung von Strafbarkeitslücken:

  • a) Exibitionismus ist für alle Geschlechter in der gleichen Weise strafbar.
  • b) Das Vermögensstrafrecht wird durch einen Tatbestand ergänzt, nach dem die Auslösung von Unterhaltspflichten des biologischen Vaters gegenüber dem Kind durch vorsätzliche Vorspiegelung einer in Wahrheit nicht bestehenden Verhütung durch die Frau als Form des Betruges geahndet wird.
  • c) Im Abtreibungsrecht werden die Interessen ungeborener Kinder und die Interessen der schwangeren Frauen bereits geschützt. Die Interessen der Männer werden nicht berücksichtigt. Im Fall gemeinsam gewollter Schwangerschaft kann eine straffreie Abtreibung durch die Frau daher nicht ohne die Zustimmung des biologischen Vaters erfolgen.
  • d) Falschbezichtigungen einer Straftat sind Offizialdelikte und sind von den Ermittlungsbehörden konsequent juristisch zu verfolgen.
  • e) Jungen und Männer werden durch §44 SGB IX (1) 3 und § 71 SGB IX bei der Rehabilitation benachteiligt. Die durch die gegenwärtige Formulierung eingeleitete faktischen Benachteiligungen von männlichen Behinderten wird aufgehoben.
  • f) Eine Wehr- oder Ersatzpflicht gilt für alle Geschlechter in gleicherweise.
  • g) Die sexuelle Würde von Soldaten wird genauso geschützt wie die sexuelle Würde von Soldatinnen.

3) Gleichstellung aller Geschlechter vor Gericht und den Ermittlungsbehörden:

  • a) Alle Geschechter werden bei der Strafverfolgung durch die Behörden gleichbehandelt. Insbesondere wird die Polizei und die Staatsanwaltschaft Straftäter auch unter Frauen zu suchen, Straf- und Bußgeldverfahren gegen Frauen nicht häufiger einstellen als gegen andere Geschlecher, und die schuldabhängigen Strafzumessungskriterien für Frauen ebenso streng ausgelegen wie für Männer.
  • b) Das Gewaltschutzgesetz wird von der Polizei auch gegen Frauen angewendet.
  • c) Häusliche Gewalt wird unabhängig vom Geschlecht bekämpft.

4) Sozial- und Arbeitsmarktpolitik:

  • a) Männern werden Sozialleistungen häufiger verweigert und Verstöße gegen Auflagen werden bei Männer härter geahndet. Soziale und psychologische Hilfsprogramme richten sich oft nur an Frauen. Hier werden Staat und Gesellschaft zu einer Gleichstellung aller Geschlechter verpflichtet.
  • b) Es gibt mehr frauenspezifische arbeitsmarktpolitische Maßnahmen als solche für Männer. Wir fordern eine Arbeitsmarktpolitik, die sich an der Realität der Arbeitslosenzahlen orientiert.

5) Säkulärer und humanistischer Staat:

  • a) Alle staatlichen Institution handeln in säkulärer und humanistischer Tradition unter besonderer Berücksichtigung der Menschenrechtscharta.
  • b) Der Schutz von Kindern vor medizinisch nicht notwendiger Genitalbeschneidung gilt für alle Geschlechter als strafbare Verstümmelung. Die Motivation einer medizinisch nicht notwendigen Genitalbeschneidung ist in allen Fällen unerheblich, kulturelle oder religiöse Bräuche und Gewohnheiten stehen unter allen Umständen hinter dem Interesse von Kindern nach körperlicher Unversehrheit zurück. Erst bei Erreichung der Volljährigkeit kann das Kind einer Beschneidung höchstpersönlich zustimmen.

4) Rente:

Die bei der Riesterförderung gezahlten Kinderzuschläge werden grundsätzlich der Mutter überschrieben. Der Vater kann die ihm zustehende Hälfte nur erhalten, wenn seine Frau schriftlich ihr Einverständnis erteilt –  das sie einmal jährlich einseitig und ohne Angaben einer Begründung widerrufen kann. Wir fordern, dass zukünftig die Kinderzuschläge automatisch hälftig auf beide Eltern aufgeteilt werden, und zwar unabhängig von der Art der gewählten Lebensform. Eine freiwillige Überschreibung der anteiligen Zuschläge von einem Partner auf den anderen ist dadurch unbenommen.

5) Versicherungen:

Nach einem Urteil des Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes (C-236/09) müssen alle neu abgeschlossenen Versicherungen ab dem 21.12.2012 mit Unisex-Tarifen ausgestattet sein. Das wäre so lange gerecht, wie auch auf der anderen Seite dafür gesorgt würde, dass die zu erwartenden Auszahlungen für Männer und Frauen dieselben sind. Das ist jedoch bei Rentenversicherungen nicht der Fall. Der Grund liegt in der deutlich höheren Lebenserwartung von Frauen und der damit einhergehenden, deutlich längeren Rentenbezugsdauer. Für die jüngeren Jahrgänge droht in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar eine grundgesetzwidrige Negativverzinsung, auch wenn das bisher vehement bestritten wird. Um im Rahmen der Unisextarife eine wirkliche Geschlechtergerechtigkeit wieder herzustellen, ist daher vom Gesetzgeber Sorge zu tragen, dass die Rentenbezugsdauern von Männern und Frauen angeglichen werden.

III. Gesellschaft

1) Männerschutz:

Es ist in keinem Bereich des Lebens und in irgendeinem Sinne Aufgabe oder Pflicht der Männer, Frauen zu beschützen oder zu fördern oder zu ihren Gunsten unberechtigte Nachteile hinzunehmen. Insbesondere wird Artikel 6, Abs. 4 GG aufgehoben.

2) Antidiskriminierung:

Staat und Gesellschaft sind einer allgmeinen und unbeschränkten Antidiskriminierungspolitik verpflichtet.

  • a) Bestehende Benachteiligungen dürfen nicht durch neue Benachteiligungen andererseits ausgeglichen werden.
  • b) Daher wird die Frauenförderung wird in allen Bereichen von Staat, Gesellschaft und Wissenschaft gestrichen.
  • c) Stattdessen wird in regelmäßigen Abständen bundesweit die rechtliche und wirtschaftliche Lage aller Gesellschaftsgruppen untersucht und temporäre Maßnahmen zur Behebung etwaiger systematischer Nachteile ergriffen. Die Position der Gleichstellungsbeauftragten wird diesen Vorgaben entsprechend neu definiert, zu der alle Geschlechter Zugang haben und in Anspruch nehmen können.
  • d) Eine Quotenregelung findet in keinem Sinne für kein Geschlecht oder sonstige gesellschaftliche Klasse in keinem Bereich von Öffentlichkeit, Wirtschaft und Politik statt. Stattdessen wird es lokal zuständige Gleichstellungsbeauftragte als öffentlich Bedienste geben, an die sich alle Menschen wenden können, die mit Diskriminierung zu kämpfen haben. Gleichstellungsbeauftragte nehmen eine vorläufige Prüfung im Hinblick auf Gesetzesverstöße vor und dürfen der zuständigen Staatsanwaltschaft direkt vorlegen.
  • e) Die öffentliche Förderung der Gender Studies an Universitäten wird eingestellt und alle Mitarbeiter und Proffessuren der Soziologie zugeordnet. Die sozialwissenschaftlichen Fakultäten entscheiden selbst, inwieweit sie die Gender Studies aus ihrem laufenden Etat weiterfinanzieren. Jede Universität ist verpflichtet, den Haushalt ihrer sozialwissenschaftlichen Fakultät zu angemessen kürzen, wenn sie Verstöße gegen allgemeine Antidiskriminierungsrichtlinien feststellen.

IV. Ehe, Kinder und Familie

1) Vaterschaft:

Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem biologischen und dem rechtlichen Vater wird abgeschafft. Der biologische Erzeuger ist der Vater des Kindes.

2) Sorgerecht:

Die biologische Mutter und der biologische Vater haben von Geburt an gemeinsames Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Ungeachtet familiengerichtlicher Entscheidungen können die biologischen Eltern ihr Sorgerecht für eine Adoption aufgeben oder durch notariellen Vertrag auf für eine Erziehung geeignete erwachsene Personen übertragen.

3) Eheschließung:

Einführung einer Pflicht zum Abschluß eines notariell beglaubigten Ehevertrages als Bedingung der Eheschließung. Der gesetzliche Standardfall der Zugewinngemeinschaft wird abgeschafft.

Diese Maßnahme wird dazuführen, daß sich die zukünftigen Ehepartner über die aktuell gültigen rechtlichen Folgen einer Eheschließung informieren.

3) Unterhalt:

  • a) Vollständige Abschaffung des nachehelichen Unterhaltes und Ausbau der Unterhaltspflichten für gemeinsame Kinder: Aufgrund eines gemeinsames Kind entbindet der Staat keinen Sorgeberechtigten von der Pflicht zur Selbstversorgung. Ein gemeinsames Kind ist ein gemeinsames Projekt beider Ehepartner und jeder Ehepartner muß selbst dafür Sorge tragen, für alle Fälle abgesichert zu sein. Dies gilt auch für den Fall der Scheidung, Trennung oder eine erwerbslose Kinderbetreuungszeit.
  • b) Deshalb fordern wir einen Ausbau von öffentlichen Kinderbetreuungsangeboten für jedes Alter.
  • c) Unterhaltspflichten für Kinder werden steuerrechtlich als Belastungen geführt und nicht – wie bisher – als Konsumausgaben.

4) Verletzung von Unterhaltspflichten:

Alle Sorgeberechtigten haben gleiche und umfassende Wohlverhaltenspflichten. Die mutwillige Verletzung von Unterhaltspflichten führt ebenso zum Entzug des Sorgerechts wie jedes Verhalten eines Sorgeberechtigten gegenüber dem anderen Sorgeberechtigten, welches dem Kindswohl zuwiderläuft.

5) Scheidung und Trennung:

  • a) Im Scheidungs- oder Trennungsfall hat das Wohl der Kinder Priorität vor den persönlichen Interessen der Sorgeberechtigten. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch im Falle der Trennung oder Scheidung bestehen.
  • b) Für Kinder ist die paritätische Doppelresidenz der Standardfall. Von dieser gleichverteilten Betreuung der Kinder darf nur einvernehmlich abgewichen werden können, nicht aber gegen den Willen des anderen Elternteils. Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind entfallen bei einer paritätischen Betreuung der Kinder.
  • c) Parental Alienation wird auch in Deutschland zur Straftat erklärt.

6) Vaterschaftstest:

Es wird ein für alle Kinder vom Gesetz ein Vaterschaftstest nach der Geburt als Voraussetzung für die standesamtliche Eintragung. vorgeschrieben, um Zweifel an der rechtmäßigen Zuordnung der Unterhaltspflichten auszuräumen. Dies gilt auch dann, wenn die Mutter angibt, den biologischen Vater nicht zu kennen oder Opfer einer Vergewaltigung wurde. Letzteres geschieht, um zukünftige Interessen des Kindes zu wahren.

7) Gesetz zur anonymen Geburt:

Das Gesetz zur anonymen Geburt wird dahin gehend geändert, daß zunächst dem biologische Vater die Möglichkeit gegeben wird, die Sorge über das Kind endgültig bis zur Volljähigkeit zu übernehmen.

8) Adoption:

Die Freigabe zur Adoption eines Kindes ist nur mit Zustimmung des anderen Sorgerechtsbeauftragen möglich. Es ist dabei Vorsorge zu treffen, daß das Kind bei Erreichung des 16. Lebensjahres die Identität seiner beiden biologischen Eltern erfahren kann.

 

EDIT:

 

Ich würde IV.7 jetzt wie folgt abwandeln:

„Im Fall der baby-Klappe oder der anonymen Geburt muß die Mutter die Daten des Vatershinterlassen, falls dieser bekannt ist. Der Vater hat dann die Möglichkeit der Ausübung seines Sorgerechtes und die Daten des Vater werden dem Kind mit 16 zur Verfügung gestellt. Die Verheimlichung dieser Daten ist eine Straftat. Ist der Vater tatsächlich unbekannt, dann bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der biologische Vater muß wie die biologische Mutter nach dem Gesetz der anonymen Geburt die Möglichkeit haben, sich seiner Sorgepflicht zu entledigen.“

Andere Forderungskataloge finden sich hier und hier.


9 Kommentare

  1. Ich greife mir mal ein paar Punkte raus:

    „a) Alle Personen sind berechtigt, ihr Geschlecht selbst zu definieren und zu wählen.“

    Was umfasst das als Recht? Pass oder auch Operation?

    „Da Männer im Berufsleben statistisch deutlich gefährdeter sind, fordern wir gesetzliche Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Männer in risikoreichen Berufen sowie die konsequente Überwachung und Einhaltung der bestehenden Bestimmungen.“

    Ergebnisgleichheit ist nicht Diskriminierung. Dass man sich an einer Stahlwalze anders verletzen kann als bei einem Bürojob ist schwer zu ändern. Es müßte erst einmal der Nachweis geführt werden, dass die Sicherheitsvorkehrungen unzureichend sind, wenn Männer dort arbeiten

    “ Das Vermögensstrafrecht wird durch einen Tatbestand ergänzt, nach dem die Auslösung von Unterhaltspflichten des biologischen Vaters gegenüber dem Kind durch vorsätzliche Vorspiegelung einer in Wahrheit nicht bestehenden Verhütung durch die Frau als Form des Betruges geahndet wird.“

    Wird allerdings effektiv kaum jemals ein Urteil bei rauskommen, ist ja kaum nachzuweisen

    “ Im Fall gemeinsam gewollter Schwangerschaft kann eine straffreie Abtreibung durch die Frau daher nicht ohne die Zustimmung des biologischen Vaters erfolgen.“

    Finde ich nicht richtig. Es ist nun einmal dem Umstand geschuldet, dass sie schwanger wird, dass sie auch die letztendliche Entscheidung hat und man die nicht gegen ihren Willen vornehmen kann. Ungewollte Kinder bringen insofern wenig.

    „g) Die sexuelle Würde von Soldaten wird genauso geschützt wie die sexuelle Würde von Soldatinnen“

    Wird sie das gegenwärtig nicht? Was sind denn die Unterschiede?

    „b) Das Gewaltschutzgesetz wird von der Polizei auch gegen Frauen angewendet.“

    Wird es ja durchaus. Man sollte hier wohl eher eine Sensibilisierung der Polizei für solche Sachverhalte fordern. Allerdings ist das Gewaltschutzgesetz Gefahrenabwehrrecht, es muss also nur schauen, wie man eine Gefahr abstellt. Gerade wenn sie die Kinder betreut und er das nicht kann, weil er arbeitet, bleibt häufig nichts anderes als ihn des Hauses zu verweisen.

    „Wir fordern, dass zukünftig die Kinderzuschläge automatisch hälftig auf beide Eltern aufgeteilt werden, und zwar unabhängig von der Art der gewählten Lebensform. Eine freiwillige Überschreibung der anteiligen Zuschläge von einem Partner auf den anderen ist dadurch unbenommen.“

    Finde ich berechtigt

    „Die biologische Mutter und der biologische Vater haben von Geburt an gemeinsames Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder.“

    Ja, überfällig

    „Ungeachtet familiengerichtlicher Entscheidungen können die biologischen Eltern ihr Sorgerecht für eine Adoption aufgeben oder durch notariellen Vertrag auf für eine Erziehung geeignete erwachsene Personen durch notariellen Vertrag übertragen.““

    verstehe ich noch nicht ganz. Bei einer Adoption erscheint mir eine gewisse Überprüfung durch den Staat sinnvoll, sieht man schon an dem Kriterium „geeignete erwachsene Person“. Soll die noch erfolgen oder herrscht da Vertragsfreiheit?
    Man kann ja schon jetzt sein Sorgerecht dahingehend ausüben, dass das Kind durch jemanden anders betreut wird.

    „Einführung einer Pflicht zum Abschluß eines notariell beglaubigten Ehevertrages als Bedingung der Eheschließung. Der gesetzliche Standardfall der Zugewinngemeinschaft wird abgeschafft.“

    Radikale Idee. Finde ich interessant. Die Notare werden sich bedanken und die Hochzeit wird noch einmal deutlich teurer, zudem ist jeder fall bei Gericht dann etwas vollkommen neues, aber es wird interessant sein, was die leute sich so vorstellen, wie sie es gestalten.
    Soll es denn noch Rahmen für Eheverträge geben, wie momentan? Gerade der eheliche Unterhalt beispielsweise kann ja gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, allenfalls eingeschränkt, der Versorgungsausgleich auch nicht, dafür der Zugewinn komplett. Reine Sittenwidrigkeitskontrolle oder verbleiben gewisse „Wesenskerne der Ehe“

    „Diese Maßnahme wird dazuführen, daß sich die zukünftigen Ehepartner über die aktuell gültigen rechtlichen Folgen einer Eheschließung“

    In der Tat interessant, viele werden zum ersten Mal überhaupt merken, was sie da überhaupt eingehen und was die Folgen sein werden.
    Die Leute sind ja erstaunlich schlecht informiert, was das Eherecht angeht

    „Vollständige Abschaffung des nachehelichen Unterhaltes und Ausbau der Unterhaltspflichten für gemeinsame Kinder: Aufgrund eines gemeinsames Kind entbindet der Staat keinen Sorgeberechtigten von der Pflicht zur Selbstversorgung. Ein gemeinsames Kind ist gemeinsames Projekt beider Ehepartner und jeder Ehepartner muß selbst dafür Sorge tragen, für alle Fälle abgesichert zu sein. Dies gilt auch für den Fall der Scheidung, Trennung oder eine erwerbslose Kinderbetreuungszeit.“

    Widerspricht sich das nicht etwas damit, dass man eh alles durch Ehevertrag regelt? Oder soll es ein Verbot einer entsprechenden Vereinbarung geben bzw. ist das eine Ersatzforderung?

    In der Praxis sehr problematisch. Viele werden nach wie vor eine typische Ehe leben wollen, bei der einer der beiden die Kinder betreut. Der wird dann zwangsläufig das hohe Risiko eines finanziellen Lochs tragen.
    da finde ich einen reinen Nachteilsausgleich gerechter
    http://allesevolution.wordpress.com/2012/02/18/ideen-zur-anderung-des-familienrechts/

    „Im Scheidungs- oder Trennungsfall hat das Wohl der Kinder Priorität vor den persönlichen Interessen der Sorgeberechtigten.“

    Das ist ja jetzt schon so. Alle Entscheidungen bezüglich der Kinder werden dem BGB nach nach dem Kindeswohl getroffen

    „Für Kinder ist die paritätische Doppelresidenz der Standardfall. Von dieser gleichverteilten Betreuung der Kinder darf nur einvernehmlich abgewichen werden können, nicht aber gegen den Willen des anderen Elternteils. Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind entfallen bei einer paritätischen Betreuung der Kinder.“

    Was ist denn, wenn es nicht klappt, was ja durchaus häufig der Fall ist? oder wenn die Entfernung größer ist?
    Was ist zudem, wenn der eine keinen Job hat? Kommt dann der staat für die Versorgung bei diesem elternteil auf, auch wenn der andere gut verdient?

    „Dies gilt auch dann, wenn die Mutter angibt, den biologischen Vater nicht zu kennen oder Opfer einer Vergewaltigung wurde“

    Wie soll den im ersten Fall ein Vaterschaftstest durchgeführt werden?

    „Das Gesetz zur anonymen Geburt wird dahin gehend geändert, daß zunächst dem biologische Vater die Möglichkeit gegeben wird, die Sorge über das Kind endgültig bis zur Volljähigkeit zu übernehmen.“

    und

    „Die Freigabe zur Adoption eines Kindes ist nur mit Zustimmung des anderen Sorgerechtsbeauftragen möglich“

    Abgesehen von Fällen der anonymen geburt ja eh der Fall. Die anonyme Geburt bzw. Babyklappen haben aus meiner Sicht eine besondere Lage, denn bei ihr geht es darum Kindestötungen aus Verzweifelung zu verhindern, zB weil es keiner erfahren darf. Beisst sich natürlich etwas mit der Pflicht einen Vater zu benennen und diesem das mitzuteilen.
    Wenn sie das müßte dann wird für diese Frauen eben die heimliche Geburt mit beseitigung des Babys wieder interessanter. Es wird demnach dort wohl häufig ein „der Typ aus der Disko“ angegeben werden.
    Es wäre dann ansonsten ja auch keine anonyme Geburt mehr, das ganze Konzept wäre unsinnig

    In diesem Fall der anonymen geburt ist eben üblicherweise der Schutz des Vaters nicht kompatibel mit dem Schutz des Kindes. Das man da dann lieber die Kinder rettet finde ich nachvollziehbar.

    • >Was umfasst das als Recht? Pass oder auch Operation?
      Mach einen Vorschlag. Meiner Ansicht nach kann sich jeder so operieren lassen, wie er will – wenn er damit glücklich ist … bitte.

      „Ergebnisgleichheit ist nicht Diskriminierung.“

      Wo war hieran noch mal der Punkt?

      „Wird allerdings effektiv kaum jemals ein Urteil bei rauskommen, ist ja kaum nachzuweisen“

      Ist doch egal. Es kommt auf die Wertung an.

      „Finde ich nicht richtig. Es ist nun einmal dem Umstand geschuldet, dass sie schwanger wird, dass sie auch die letztendliche Entscheidung hat und man die nicht gegen ihren Willen vornehmen kann. Ungewollte Kinder bringen insofern wenig.“

      Es geht nur um die gemeinsam gewolltene Schwangerschaften – gelesen? Keine Frau hat das Recht, nach gemeinsamer Entscheidung mir mein Kind wegzunehmen, auch wenn es in ihrem Körper wächst. Ansonsten hast du – wie üblich – keine Begründung.

      >Man sollte hier wohl eher eine Sensibilisierung der Polizei für solche Sachverhalte fordern.

      Meiner Meinung nach drückt die Formulierung das aus.

      „Gerade wenn sie die Kinder betreut und er das nicht kann, weil er arbeitet, bleibt häufig nichts anderes als ihn des Hauses zu verweisen.“

      Über angemessene Detailregelungen kann man später nachdenken.

      “Ungeachtet familiengerichtlicher Entscheidungen können die biologischen Eltern ihr Sorgerecht für eine Adoption aufgeben oder durch notariellen Vertrag auf für eine Erziehung geeignete erwachsene Personen durch notariellen Vertrag übertragen.””

      „Soll die noch erfolgen oder herrscht da Vertragsfreiheit?“

      Volle Vertragsfreiheit wäre dem Kindeswohl abträglich. Wie eine genaue Eignung festgestellt werden kann, weiß ich im Moment auch nicht.

      “Einführung einer Pflicht zum Abschluß eines notariell beglaubigten Ehevertrages als Bedingung der Eheschließung. Der gesetzliche Standardfall der Zugewinngemeinschaft wird abgeschafft.”

      „zudem ist jeder fall bei Gericht dann etwas vollkommen neues“

      Das ist jetzt schon so: Etwa 90% aller Rechtfolgen der Ehe lassen sich per Ehevertrag verändern.

      „Soll es denn noch Rahmen für Eheverträge geben, wie momentan?“

      Wäre ratsam, sonst führt das zu einer Bevölkerungspolitik der Inhomogenität. Vorschläge dazu sind willkommen.

      “Vollständige Abschaffung des nachehelichen Unterhaltes und Ausbau der Unterhaltspflichten für gemeinsame Kinder: Aufgrund eines gemeinsames Kind entbindet der Staat keinen Sorgeberechtigten von der Pflicht zur Selbstversorgung. Ein gemeinsames Kind ist gemeinsames Projekt beider Ehepartner und jeder Ehepartner muß selbst dafür Sorge tragen, für alle Fälle abgesichert zu sein. Dies gilt auch für den Fall der Scheidung, Trennung oder eine erwerbslose Kinderbetreuungszeit.”

      >Widerspricht sich das nicht etwas damit, dass man eh alles durch Ehevertrag regelt?
      Nein, das Gesetz kann natürlich weiterhin Rechtsfolgen standardmäßig in der Ehe auslösen. Eine Ehevertrag enthält typischerweise nur die Änderungen gegenüber der gesetzlichen Standardlösung.

      >In der Praxis sehr problematisch. Viele werden nach wie vor eine typische Ehe leben wollen,
      Wenn sie das wollen – bitte.

      „Was ist denn, wenn es nicht klappt, was ja durchaus häufig der Fall ist? oder wenn die Entfernung größer ist? Was ist zudem, wenn der eine keinen Job hat? Kommt dann der staat für die Versorgung bei diesem elternteil auf, auch wenn der andere gut verdient?“

      Das sind ziemlich unklare Fragen. Könntest du noch mal exakt sagen, wo du das Problem siehst?

      >Wie soll den im ersten Fall ein Vaterschaftstest durchgeführt werden?
      DNA-Probe des babies.

      „denn bei ihr geht es darum Kindestötungen aus Verzweifelung zu verhindern,

      Das mag früher ein Problem gewesen sein, heutzutage ist die Gesellschaft liberaler. Wer das nicht kapiert, hat selbst schuld.

      „Wenn sie das müßte dann wird für diese Frauen eben die heimliche Geburt mit beseitigung des Babys wieder interessanter.“

      Dem kann man durch ein erhöhtes Strafmaß entgegenwirken.

      „In diesem Fall der anonymen geburt ist eben üblicherweise der Schutz des Vaters nicht kompatibel mit dem Schutz des Kindes.“

      Doch. Diese Daten werden aufbewahrt und niemandem als dem Kind ausgehändigt. Sie werden vernichtet, sobald das Kind dies erlaubt.

      Ansonsten muß die Frau da eben durch.

      • „Ansonsten muß die Frau da eben durch.“

        Das ist ja der ganze Witz der anonymen Geburt: Sie richtet sich an Frauen, die sich in so extremen Lagen sehen, dass sie meinen, da nicht durch zu kommen. Sie müssen schon vorher ihre Schwankerschaft verstecken, was wahrscheinlich abgesehen von sehr dicken Frauen, nicht so einfach sein wird.

        Es handelt sich insoweit um sehr verzweifelte Frauen, die auch vorher bereit waren, dass Kind anderweitig anonym abzugeben. Eben indem sie vor ein Krankenhaus oder eine Kirche gelegt worden sind oder in einer Bahnhofshalle abgestellt worden sind oder das Kind getötet haben, weil sie nicht wußten, was sie damit machen sollen.
        Die Babyklappe ist eben zum Wohl der Kinder eingerichtet worden, nicht zum Wohle der Mutter. Die könnte man auch einfach verurteilen

        Insofern müsstest du wohl eher sagen „das Baby muss da eben durch, verbrechen geschehen eben“

        Hier etwas zu den Zahlen, wenn auch nur aus der Wikipedia:
        http://de.wikipedia.org/wiki/Anonyme_Geburt

        In einer Studie der Medizinischen Universität Wien aus Dezember 2012 wird für den Erhebungszeitraum 1991 bis 2009 festgestellt, dass sich seit der Entkriminialisierung der anonymen Geburt in Österreich im Jahr 2001 die Zahl der Kindstötungen innerhalb der ersten 24 Stunden (Neonatizid) von 7,2 Fällen pro 100.000 Geburten auf 3,1 Fälle halbiert habe [12]. Ein linearer Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Kindstötungen und der Inanspruchnahme von Angeboten der anonymen Geburt konnte nicht festgestellt werden. Ein Hinweis sei das Fehlen anderer großer sozioökonomischer Veränderungen im Beobachtungszeitraum, erklären die Autoren.

        Österreich hatte 2013 wohl 79.330 Geburten http://www.statistik.at/web_de/statistiken/bevoelkerung/geburten/index.html

        Wenn ich das richtig sehe, dann geht es im Endeffekt um unter 3 Kinder.

        In Deutschland reden wir meines Wissens nach übre circa 40 Kinder pro Jahr.

    • „In diesem Fall der anonymen geburt ist eben üblicherweise der Schutz des Vaters nicht kompatibel mit dem Schutz des Kindes.“

      Ups … jetzt versteh ich … ja, das ist Quatsch … das muß man anders formulieren. Danke.

      • Ich denke, man sollte die Sache wie bei der Adoption handhaben: Das Kind kann mit 16 erfahren, wer der Vater ist. Was passiert, wenn der Vater wirklich unbekannt ist, weiß ich im Moment auch nicht.

  2. […] mal der Hinweis auf eine lesenswerte Kumulation beim Blog “Jungs und Mädchen”: “Forderungen” – diesmal von Männern […]

  3. […] als linke Maskulisten einen besonderen, säkulären, maskulistischen Humanismus, aus dem auch die fundamentalistischen, politischen Forderungen folgen. Fundmantalismus distanziert sich expliziert von den oben charaktierisierten Radikalen und […]

  4. […] Maskulisten disktuierten Theorien wie Biologismus, Antifeminismus oder Konstruktivismus für die praktische Forderungen des Maskulismus. Es zeigt sich, daß der Maskulismus eine humanistische und liberale Position ist, […]

  5. […] Wie sieht das nu mit der Gruppe von Fraun aus? Explizit in Gesetzen für Frauen formulierte Nachteile gibt es meines Wissens nach nicht. Sie wären auch verfassungswidrig und daher leicht zu beseitigen, weil in den Parteien entsprechende Mehrheiten leicht zu finden sind. Gesetze, die sich aufgrund der Lebenssituationen der Geschlechter für Frauen nachteiliger auswirken als für Männer sind ebenfalls kaum in Sicht. Es gilt eher die Umkehrung: […]

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