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Die rechtliche Seite der Zwangsvaterschaft

Martin Kruppa vom Väter-Netzwerk, mit dem ich auf dem Genderkongress sprechen konnte, hat mich freundlicherweise darauf aufmerksam gemacht, daß sie die rechtliche Seite der Zwangsvaterschaft bereits gut dokumentiert haben.

Wer dieses Thema weiterverfolgen möchte, kann das tun:

Wer den Begriff Eltern hört, hat Mutter und Vater vor Augen. „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“ (§ 1591 BGB) – ein schöner Paragraph, einfach und verständlich.  Doch wer ist der Vater? Nun wird es kompliziert.  „Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft …  gerichtlich festgestellt ist.“ (§ 1592 BGB). Während Mutterschaft auch rechtlich rein über die biologische Abstammung definiert ist, spielt die biologische Abstammung für die rechtliche Vaterschaft zunächst einmal keine Rolle. Die Anerkennung der Vaterschaft ist in § 1594 BGB geregelt und nur möglich, falls kein anderer Mann bereits der Vater des Kindes ist, z.B. weil er mit der Mutter verheiratet ist. Selbst wenn es keinen anderen rechtlichen Vater eines Kindes gibt und der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen möchte, gilt zu beachten „Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter“ (§ 1595 BGB).

Diese Gesetzeslage eröffnet einen breiten Gestaltungsspielraum für Mütter und erinnert auch in ihrer Formulierung an die alte Fassung der erst kürzlich geänderte Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a BGB)……

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1 Kommentar

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