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Abtreibungsverbote – ein Fall von Zwangsmutterschaft?

Wer Menschen eine Menschenwürde und damit einen Katalog von Menschenrechten zugesteht, muß sich fragen, ob er Embryonen überhaupt als Rechtssubjekte ansehen will und wie sich dieser Status des Embryons als Rechtssubjekt auf die Frage nach der Zulässigkeit der Abtreibung auswirkt. Abtreibungsdiskussionen im Alltag sind normalerweise fruchtlos, weil nicht zwischen moralischer und rechtlicher Zulässigkeit unterschieden wird: Eine Rechtsgarantie durch den Staat kommt nicht ohne eine Zumutbarkeitsprüfung dieser Regelung aus, während eine ethische Beurteilung diese Frage gar nicht erst stellt. Dieser post konzentriert sich auf die moralischen Aspekte der Abtreibung und klammert mit voller Absicht die Rechte der werdenden Väter vorerst aus.

Feministen bestreiten typischerweise den Status des Embryons als Rechtssubjekt und behaupten, es gäbe im Fall der Abtreibung lediglich einen intrapersonellen Konflikt, so daß sie auf der angeblich gefährdeten Autonomie der Frau bestehen. Dieser Standpunkt ist inkonistent zu einem – in Deutschland unbeschränkt geltendenden – Verbot der Embryonenforschung, da dies eine Rechtssubjektivität des Embryos voraussetzt und im Fall der Abtreibung einen interpersonellen Konflikt nach sich zieht. Andere, oft religiös motivierte Protagonisten schreiben Embryos eine Menschenwürde und damit auch einen Lebensschutz im Sinne des Grundgesetzes zu, weshalb sie eine Abtreibung – zum unbeschränkt geltendenden Verbot der Embryonenforschung konsistent – rundweg ablehnen. Das Strafgesetz (§218ff StGB) sieht Abtreibung in einigen, nicht aber in allen Fällen als rechtswidrige Tat und scheint sich daher keiner dieser Positionen anzuschließen.

Die offensichtliche Frage lautet: Wie ist das widerspruchsfrei möglich?

I. Fünf Argumente aus der Abtreibungsdebatte

Daß Feministen Unrecht haben, ist schon fast kanonisch. Daß aber auch die sog. Lebensschützer schlechte Argumente haben, ist weit weniger bekannt. Sie machen standardmäßig folgende Argumente geltend:

1) Das Spezies-Argument [Summer (1974, 1981), Tooley (1983)]

Danach ist jeder Angehörige der Spezies Mensch in gleicher Weise schutzwürdig, eben weil er dieser Spezies angehört. Philosophen bezeichnen das als naturalistischen Fehlschluß, als unmöglich Ableitung einer Norm aus einer Tatsache. Daher wird da Spezies-Argument in der Regel abgewandelt und eine spezielle Eigenschaft genannt, deren Schutz eine bestimmte Norm gebiete. Das sind häufig personale Autonomie, Selbstbewußtsein oder Selbstachtung – die jedoch ein Embryo noch nicht hat. Insbesondere geht es bei jeglicher Gattungsolidarität um etwas anderes: Wer in einem brennenden Genlabor vor der Frage steht, einen dort liegenden bewußtlosen Säugling zu retten oder 10 Reagenzgläser mit sich entwickelnden Embryonen, der wird sich kaum für die Reagenzgläser entscheiden. Dieses Gedankenexperiement zeigt, daß im Fall der Gattungssolidarität nicht über das Recht auf Leben entschieden wird, denn beim Lebensrecht herrscht unbestritten ein moralisches Abwägungsverbot: Es ist unmoralisch, abzuwägen, wessen Leben in einer Rettungssituation schützenswerter ist und dieses zum Moralerbe der Menschheit gehörende Abwägungsverbot ist eine notorische Quelle moralischer Delimmata.

2) Das Kontinuumsargument [Wertheimer (1971), Tooley (1983)]

Dieses Argument wurde bereits 1975 vom BVerfG in seinem sog. Fristenlösungsurteil gebracht – was es leider nicht klüger macht: Es besagt, daß der embryonale Entwicklungsprozeß eine kontinuierlicher Vorgang sei, der keine natürlichen und scharfen Einschnitte aufweise, weshalb diese Frist, an einer Zeitmarke ansetzen müsse, die letztlich willkürlich sei. Daher müsse der Lebens- und Würdeschutz bereits mit dem Beginn der embryonalen Entwicklung einsetzen. Um dieses Argument zu prüfen, betrachten wir ein 10-jähriges Kind mit einer Körpergröße von 1,20m, das wir sicherlich „klein für sein Alter“ nennen würden. Addieren wir einen Millimeter hinzu, so macht das unbestreitbar keinen Unterschied. Wiederholen wir das jedoch hinreichend oft, erhalten wir eine Körpergröße von 1,60m. Und ein Kind dieser Größe wäre – völlig willkürfrei – „groß für sein Alter“ – obwohl keine Addition eines Millimeters Körperlänge einen scharfen Einschnitt zwischen „groß“ und „klein“ markieren würde. Mit anderen Worten: Das Kontinuitätsargument ist nicht deduktiv korrekt.

3) Das Potentialargument [Hoerster (1993), Singer (1979)]

Hier wird darauf abegestellt, daß zwar nicht die gegenwärtigen, wohl aber die erwartbaren, künftigen Eigenschaften des Embryos: Die Chance auf eine Zukunft dürfe nicht zerstört werden. Doch das Potentialargument läßt offen, warum nur das Potential des Verschmelzungsproduktes, nicht aber das Potential seiner noch getrennten Komponenten schutzwürdig ist – every sperm is holy. Doch Keimzellen verweigern wir den Lebensschutz – mit guten Gründen: Wer eine Befruchtung verhindert, z.B. ein Laborant in einem Reproduktionslabor oder einfach jemand, der ein Kondom benutzt, den würden wir sicher nicht als jemanden verfolgen, der gerade menschliches Leben ausgelöscht oder vernichtet hat.

4) Das Identitätsargument [Glover (1977)]

In der Regel versuchen die Befürworter des Potentialarguments an dieser Stelle zu einzuwenden, daß man Keimzellen und eine befruchtete Eizelle nicht vergleichen könne, da Keimzellen biologisch noch nicht individualisiert seien und für sich genommen keiner physiologischen Entwicklung fähig seien. Damit geben sie jedoch zu, daß es ihnen im Grunde auf etwas anderes ankommt, auf etwa, daß in irgendeinem Sinne auf die menschliche Individualität verweist. Doch was ein Embryo und der sich später daraus entwickelnde Mensch allein gemeinsam haben, ist die DNA. Diese biologische Tatsache allein ist jedoch zur Normbegründung nicht ausreichend, wie der sattsam bekannte naturalistische Fehlschluß zeigt. Dessen Unrichtigkeit läßt sich an folgendem Gedankenexperiment darlegen: Man stelle sich einen durch in-vitro-Fertilisation entstandenen, 3 Tage alten, Vierzellenembryo vor und nehme an, eine der noch totipotenten Blastomere würde entfernt und Sekunken später der verbliebenen Gruppe von Zellen wieder hinzugefügt werden. Durch das Hinzufügen wird sicher gestellt, daß sich nicht zwei, sondern nur ein Mensch aus dem Zellhaufen entwickelt. Daher: Welche Eigenschaft auch immer für eine Begründung eines Lebensrechts des Embryos herangezogen werden könnte, unser Beispiel demonstriert, daß diese deskriptive Eigenschaft zur Entstehung einer Norm nicht hinreichend sein kann. Denn klarerweise wurde durch das Trennen und wieder Hinzufügen kein eineiiger Zwilling gezeugt und wieder getötet.

5) Das Interessenargument [Singer (1979), Tooley (1983)]

Im Mittelpunkt solcher Argumente steht die Frage, ob Embryonen ein Lebensinteresse haben, da das Tötungsverbot nur auf gerade solche Wesen angewandt werden könne, da man nur diesen Wesen schade. Für Embryonen würde das bedeuten, daß ihnen ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt eine Lebensrecht zugeschrieben werden müßte – abhängig von ihrer mentalen Entwicklung. Von einer Reihe von Autoren ist versucht worden, diesen Standpunkt auszuweiten:

  • Man schädigt bereits eine Person, deren Wünsche unerfüllt bleiben, weil dafür sein Überleben Voraussetzung wäre, ohne das der Lebenswunsch jemals gehegt wurde. (Bassen 1982)
  • Die Existenz beliebiger Wünsche ist hinreichend für die begründete Annahme eines Lebensinteresses. (Fleming 1987)
  • Ein Lebeninteresse liegt bereits dann vor, wenn der Tod ein Übel ist, auch dann wenn niemals Wünsche gehegt wurden. (Nagel 2013)

Doch die Frage ist, ob moralische Rechte überhaupt eine Sache von Interessen sind. Denn man kann sich geistig behinderte Neugeborene oder Komapatienten vorstellen, die zu den nötigen minimalen Empfindungs- und Bewußtseinsfähigkeiten nicht oder nicht aktuell im Stande sind, und daher keinerlei Menschenrecht, zu leben, haben würden – was völlig inakzeptabel sein dürfte.

II. Konsequenzen des analytischen Humanismus

Meines Wissens nach sind das alle Argumente, die aus ethischer Sicht gegenwärtig vorgetragen werden, um zu begründen, daß das Recht auf Leben eines bereits geborenen Menschen auf den Embryo übertragen werden muß. Aber könnte es nicht noch weitere und bessere Argumente geben?

Folgen wir dem analytischen Humanismus, dann können wir unsererseits Gründe beibringen, zu erwarten, daß zukünftige Argumente ebenfalls nicht erfolgreich sein werden. Erinnern wir uns daher an seine Kernthesen:

Der analytische Humanismus ist normativer Natur, da er aus einem simplen Demütigungsverbot als zentralem Teil des menschlichen Moralerbes abgeleitet wird, dem im Grunde alle, Maskulisten wie Feministen, zustimmen.

  • (1) Eine Demütigung geschieht durch jede Handlung, die einer Person einen Grund gibt, sich in ihrer Selbstachtung verletzt zu sehen. Eine Demütigung geschieht typischerweise durch eine Verletzung von Rechten oder durch Entmündgungen. Eine Verletzung der Selbstachachtung geschieht typischerweise Entmündigungen wie z.B. willkürliche Beschränkungen der personalen Autonomie. Das alles betrifft primär den ethischen Humanismus.

Würde kann als soziale Würde oder als Menschenwürde vorkommen und letztere – verstanden als universelle und unverlierbare Ansprüche auf Würde – begründet die Menschenrechte, welche wiederum die Menschenwürde zum Ziel haben. Ein Beispiel für eine Menschenwürdeverletzung durch Entmündigung ist die Zwangsvaterschaft, während die soziale Würde vor allem durch Kontrollverlust verletzt wird.

Die Menschenwürde kann aus dem Verbot der Selbstachtungsverletzung entwickelt werden und kann im wesentlichen so charakterisiert werden:

  • (A) Die unverlierbare Menschenwürde wurzelt in dem zum Moralerbe der Menschheit gehörenden Demütigungsverbot und erzeugt den theoretischen sowie den ethischen Humanismus: Freiheit ist Handeln aus Gründen (theoretisch) und Würde bedeutet Handeln in Freiheit (ethisch).
  • (B) Universelle Menschenwürde geht darauf zurück, daß die Menschen sich wechselseitig als Moralsubjekte ernst nehmen und zwar nicht nur in Bezug auf ihre höchstpersönlichen Belange, sondern auch im Hinblick auf ihre Fähigkeit zur moralischen Rücksichtnahme auf andere, gleichgestellte Moralsubjekte. Der besondere moralische Status, den Menschen als biologische Gattung haben, ist der, anderen Menschen einen moralischen Status in einer Gesellschaft überhaupt erst verleihen zu können. Die Pointe an der Menschenrechte begründenden Menschenwürde ist daher, diejenigen Moralakteuere zu schützen, die die tragenden Elemente in allen konkret formulierten Moralsystemen einer möglichen Gesellschaft sind.
  • (C) Unverletzliche Menschenwürde meint den allen und in gleicher Weise zukommenden, unverbrüchlichen Anspruch aller Angehörigen der Gattung Mensch unabhängig von ihren Fähigkeiten und Leistungen ein humanes Leben in Würde ohne Gewalt, Erniedrigung oder Demütigung führen zu können. Daher ist Menschenwürde ein besonderes Recht auf Menschenrechte und Menschenrechte selbst haben diese Menschenwürde zum Ziel. Denn verletzen kann man bloß Ansprüche. Und genau das tut man, wenn man die Würde eines Menschen verletzt. Man verletzt einen Anspruch, den die betroffene Person legitimerweise anderen Personen gegenüber geltend machen kann.

In den meisten, wenn auch nicht in allen Fällen wird die Menschenwürde durch Verletzungen der Menschenrechte durchbrochen.

III. Umfang des Embryonenschutzes

Der zentrale Satz für das Problem der Zwangsmutterschaft lautet hier offenbar:

Also: Solange Embryonen in einem Zustand sind, in dem keine Aktivität des zentralen Nervensystems nachweisbar und sie weder empfindngsfähig, noch handlungsfähig sind, ist es schwer vorstellbar, inwiefern sie zu den Moralakteuren im Sinne von (3) gezählt werden könnten. Bei ungeborenen Baby in der 39. Woche hingegen fällt uns das intuitiv gar nicht schwer, da sie bereits viele menschliche Reaktionen und Anzeichen eines eigenen Willens – wenn auch in reduzierter Form – zeigen. Mit anderen Worten: Es gibt ein Entwicklungsstadium von Embryonen, in dem sie von den Menschenrechten noch nicht erfaßt werden.

  • Die Bestimmung des präzisen Zeitpunktes, ab dem Ungeborene vernünftigerweise als Moralakteuere betrachten werden müssen, ist eine rein medizinische Fachfrage und nicht Gegenstand dieses postes.

Die Vermutung einer widerprüchlichen Gesetzeslage ist damit überraschenderweise vom Tisch, da der Embryonenschutz nun nicht mehr zwangsläufig auf etwaige Menschenrechte oder die Menschenwürde des Embryos zurückgehen muß.

  • Daß alle diese Argumente scheitern, gibt jedoch noch nicht den Feministen Recht, sondern stellt nur die Option eines moralischen Abtreibungsrechtes zur Verfügung, daß jedoch noch im Einzelnen begründet werden muß, da der Embryo weiterhin als Rechtssubjekt gelten kann.

Der analytische Humanismus erlaubt es daher interessanterweise, zu verstehen, inwiefern noch nicht unter dem Schutz der Menschenwürde stehende Embryonen keine Menschen im Sinne der Menschenwürde aus (1) sind. Doch selbstverständlich muß man auch bei Embryonen von im biologischen Sinne menschlichem Leben sprechen.

  • (4) Diese Unterscheidung zwischen „Mensch im Sinne der Menschenwürde“ und „menschliches Leben im biologischen Sinne“ nicht zu verstehen, scheint mir die primäre Motivation aller Argumente der Lebensschützer zu sein.

Das rechtliche Verbot der Embryponenforschung sagt demnach aus, daß menschliches Leben im biologischen Sinne immer schutzwürdig und dies insbesondere allen zumutbar ist. Kann man diese Schutzwürdigkeit von einem moralischen Standpunkt aus einsehen?

  • (5) Im Fall der Organspende bejahen wir übrigens so eine Schutzwürdigkeit nicht. Denn wenn alle Organspender im Falle ihres Hirntodes vorher explizit einer Organspende zugestimmt haben, dann steht der blanke Schutz des menschlichen Lebens im biologischen Sinne hinter dieser persönlichen Entscheidung zurück. In meinen Augen ist damit auch die Frage des moralischen Rechtes auf Selbsttötung entschieden.

Wenn wir eine moralische Schutzwürdigkeit bei Embryonen zulassen, die zu der von Organspendern äquivalent sein dürfte, dann wirkt diese zweifellos nicht nur gegenüber teuflschen Forschern, welche durch Gen-splicing neue Hybride erschaffen wollen, sondern auch gegenüber der abtreibungswilligen Mutter in spe. Folglich fällt das Problem des moralischen Schutzes alles menschlichen Lebens im biologischen Sinne zusammen mit der Frage des moralischen Rechtes auf Abtreibung bei einer Frau, die als Folge eigener Entscheidungen schwanger geworden ist.

IV. Gibt es eine Zwangsmutterschaft?

Zwangsmutterschaft ist ein label, das alle Phänomene bündelt, welche entstehen, wenn der Staat gesetzlich in die eigentlich allen Menschen unabhängig vom Geschlecht zugesicherte, reproduktive Gesundheit von Frauen in einer Weise eingreift, der begründbare und intuitiv einleuchtende normative Tatsachen entgegenstehen. Was unter reproduktiver Gesundheit zu verstehen ist, wird immer wieder neu formuliert. Am klarsten scheint mir die Formulierung dieses Menschenrechtes in Zusammenhängen zu sein, wo eine medizinische Versorgung weitgehend fehlt. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung formuliert:

Zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit gehört die Freiheit, über die individuelle Familienplanung entscheiden zu können – zum Beispiel ob und wann man Kinder bekommen möchte und wie groß die Familie werden soll. Nach dem Verständnis der deutschen Bundesregierung bedeutet sexuelle und reproduktive Gesundheit zudem

  • ein befriedigendes, die Persönlichkeit bereicherndes und die Gesundheit förderndes, ungefährliches Sexualleben führen zu können,
  • in einer Umgebung zu leben, die Menschen den Genuss ihrer Sexualität ermöglicht,
  • sich vor Gesundheitsproblemen im Zusammenhang mit dem Sexualleben schützen zu können und Zugang zu medizinischer Behandlung solcher Probleme zu haben sowie
  • das Recht auf umfassende Information über alle Fragen der Sexualität und der Fortpflanzung und
  • das Recht auf Freiheit von sexuellem Zwang und sexueller Gewalt.

Der Begriff bezieht sich auf alle Phasen des Lebens, auch auf die Kindheit, die Jugend und das Alter.

Prüfen wir gesetzliche Einschränkungen der reproduktiven Gesundheit von Frauen mal im Einzelfall nach:

  • (6) Das erste Abtreibungsrecht läßt sich mit Hilfe er Unterscheidung zwischen „Mensch im Sinne der Menschenwürde“ und „menschliches Leben im biologischen Sinne“ sofort formulieren: Gefährdet die Schwangerschaft aktuell das Leben der Schwangeren, geht das Recht auf Leben der Schwangeren vor, insofern es durch ihre Menschenwürde begründet wird und der Embryo selbst (noch) keine Menschenrechte hat. Nichts anderes besagt §218a Abs. II StGB.
  • (7) Das zweite Abtreibungrecht entsteht genauso einfach, wenn man an Fälle denkt, in denen die Schwangere nicht selbst für die Schwangerschaft verantwortlich ist, weil sie infolge einer Vergewaltigung schwanger wurde. In diesem Fall ist kein Grund ersichtlich, das Selbstbestimmungrecht der Schwangeren, zum gegebenen Zeitpunkt kein Kind zu bekommen, i.e. ihre reproduktiven Rechte einzuschränken – wenn der Embryo seinerseits keine Menschenrechte geltend machen kann. Und nichts anderes besagt §218a Abs. III StGB.

Problematisch wird die moralische Beurteilung rechtlicher Regelungen im Hinblick auf Zwangsmutterschaft jedoch, wenn weder (6) noch (7) vorliegen und stattdessen die Schwangere selbst für ihre Schwangerschaft verantwortlich ist, einfach weil sie Sex gehabt hat. Reicht hier die Eigenverantwortlichkeit der Schwangeren ohne weiteres aus, um die Schutzrechte des Embryos dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren vorgehen zu lassen?

Um diese Frage von einem humanistischen Standpunkt aus zu beurteilen, ziehen wir erneut das Demütigungsverbot aus (1) heran. Denn eine Demütigung liegt auch dann vor, wenn ein Mensch instrumentalisiert wird. Damit schließt sich dieser blog aus humanistischen Erwägungen grundsätzlich einer deontologischen Ethik an und akzeptiert die erstmals von Immanuel Kant vorgeschlagenen, beiden Prüfkriterien des kategorischen Imperativs für akzeptable, ethische Normen. Sie besagen, daß

  • (A) daß wir nur gemäß denjenigen Maximen handeln sollen, die zugleich als Prinzip einer allgmeinen Gesetzgebung gelten können (Verallgemeinerungsfähigkeit von handlungsleitenden Maximen)
    (B) daß wir in unserem Handeln niemals einen anderen Menschen nur zum bloßen Mittel für unsere Zwecke machen dürfen (Gebot des Menchenwürdegrundsatzes).

Eine solche Instrumentalisierung liegt natürlich auch dann vor, wenn der Embryo mangels Entwicklung noch kein Lebensrecht aus der Menschenwürde für sich beanspruchen kann. Er kann aber als Ausdruck seiner Schutzrechte, die jeder Lebensform zukommt, beanspruchen, nicht instrumentalisiert zu werden, insofern das entsprechende moralische Verbot dazu (A) und (B) genügt.

  • (8) Die Folge ist, daß die Schwangere den moralischen Konflikt zwischen ihrem Selbstbestimmungsrecht und dem Schutzrecht des Embryos nicht einfach ignorieren kann. Erst recht ist es inakzeptabel, wie die Feministen zu argumentieren, daß der Bauch der Schwangeren nur ihr selbst gehöre. Denn jede Abtreibung ist klarerweise so ausgelegt, daß sie alles andere beeinflußt – nur möglichst nicht die Schwangere und ihren Bauch.

Was man also von einem moralischen Standpunkt wird man fordern müssen, ist, daß die Schwangere einen guten Grund hat, die Schwangerschaft abzubrechen – einen Grund, der gewichtig genug ist, damit wir die Instrumentalisierung des menschlichen Embryos unter den Zweck des gelungenen Lebens der Schwangeren moralisch hinnehmen können. Notlagen bieten sich hier an, aber auch andere Gründe aus komplizierteren Szenarien könnten unter Umständen moralisch akzeptabel sein.

Keinesfalls schließen kann man daher, daß die gegenwärtige, gesetzliche Abtreibungsregelung des StGB einen Fall der Zwangsmutterschaft darstellt – wie dies von den Feministen gerne behauptet wird. Im Gegenteil, sie erscheint – für mich selbst etwas überraschend – erstaunlich ausgewogen und liberal: Zwangsmutterschaft gibt es nicht.


12 Kommentare

  1. […] 5/2017: Elmar Diederichs betrachtet das Thema „Zwangsmutterschaft“ im Kontext -vaterschaft und endet mit „Zwangsmutterschaft gibt es […]

  2. Emannzer sagt:

    Eine sehr interessante Betrachtung, vielen Dank dafür. Ich habe den Artikel in meinem Artikel „… Mal angenommen, dass“ daher gerne um deinen ergänzt.

  3. name sagt:

    Leider gleich zu Anfang ein erheblicher Fehlschluss:

    „Dieses Gedankenexperiement zeigt, daß im Fall der Gattungssolidarität nicht über das Recht auf Leben entschieden wird, denn beim Lebensrecht herrscht unbestritten ein moralisches Abwägungsverbot: Es ist unmoralisch, abzuwägen, wessen Leben in einer Rettungssituation schützenswerter ist und dieses zum Moraleerbe der Menschheit gehörende Abwägungsverbot ist eine notorische Quelle moralischer Delimmata.“

    Das zeigt das Gedankenexperiment gerade nicht. Und das merkt man sofort, wenn man es ein paar Mal durchspielt:

    Gesunder Säugling vs. 95-jährigen Komapatienten mit Krebserkrankung und ordentlich Metastasen; wen holt man raus? Den Säugling; sagt das irgendwas über das Lebensrecht des Säuglings oder des 95-jährigen aus? Nein. (Und falls man darüber nachdenkt, dass der Säugling leichter ist und deshalb leichter rausgeholt werden kann: dann halt gesunder 20-jähriger vs 95; das ändert nichts)

    Wenn man beide retten könnte, täte man es; kann man nur einen retten wählt man halt und durchaus nach Abwägungskriteren; daran ist auch nichts unmoralisches.

    Und genau so, wie man aus dem Liegenlassen des 95-jährigen vs. Säugling nichts über das Lebensrecht des 95-jährigen schlussfolgern kann, kann man auch aus dem Liegenlassen von 10 Embryonen vs Säugling über deren Lebensrecht nichts schlussfolgern.

    Folglich ist die Widerlegung des Spezies-Argument misslungen.

    Man sollte ferner vorsichtig sein, aus dem Handeln in Notsituationen allgemeines zu schlussfolgern.

    • „Folglich ist die Widerlegung des Spezies-Argument misslungen.“

      Nur vom Standpunkt eines Utilitaristen aus – eine Position in der philosophischen Ethik, die kaum haltbar ist.

      „wen holt man raus? Den Säugling“

      Hier wird ganz klar an die Folgen des Tuns appelliert. Doch Nutzenabwägungen bzw. Nutzenmaximierung und die Frage des Guten haben nichts miteinander zu tun. Denn moralisches Rechte werden nicht nach Nutzenabwägungen verteilt: Unütze Esser im Haus zu töten z.B. ist immer unmoralisch und auch Gerechtigkeit zu üben, kann gelegentlich mehr schaden als nutzen. Mal ganz davon abgesehen, daß es dem Utilitarismus nicht auf Nutzenverteilung, sondern lediglich auf Nutzenmaximierung ankommt – was bedeutet, daß eben nicht jeder bekommen muß, was ihm moralisch gesehen zusteht.

      Der noch gravierendere Punkt aber besteht darin, daß es im Utilitarismus keine moralischen Dilemmata geben kann, weil sie alle auflösbar sind. Doch solche moralischen Dilemmata gehören zum Moralerbe der Menschheit. Schon in der Antike wurde das Problem des Tyrannenmordes diskutiert – welches unter der Prämisse des Utilitarismus natürlich nicht da ist. Hitler zu töten ist immer besser als ihn nicht zu töten. Die Folge ist, daß diejenige Moral, mit der wir uns im Alltag rumschlagen, von der Theorie des Utilitarismus gar nicht abgebildet bzw. modelliert wird.

      „daran ist auch nichts unmoralisches“

      Doch sicher – beide haben dasselbe Recht darauf, daß ihr Leben geschützt wird. Nur hat der Komapatient schon gelebt und die Folgen seines Todes sind weniger gravierend – was aber mit der moralischen Richtigkeit nichts zu tun hat.

      „Folglich ist die Widerlegung des Spezies-Argument misslungen.“

      Da mußt du schon deutlich mehr aufbieten.

  4. name sagt:

    „Da mußt du schon deutlich mehr aufbieten.“

    Wieso?

    Du leitest rein daraus:
    „Wer in einem brennenden Genlabor vor der Frage steht, einen dort liegenden bewußtlosen Säugling zu retten oder 10 Reagenzgläser mit sich entwickelnden Embryonen, der wird sich kaum für die Reagenzgläser entscheiden. Dieses Gedankenexperiement zeigt,“

    ab, dass an den 10 Embryos irgendwas anders hinsichtlich Lebensrecht wäre als an dem Säugling.

    Und wenn eben dadurch, dass durch die Entscheidung für den Säugling „gezeigt“ wäre, dass ein fundamentaler Unterschied besteht, dann würde natürlich auch durch das Liegenlassen vom 95-jährigen und Rettung des Säuglings „gezeigt“ sein, dass da ein fundamentaler Unterschied wäre.

    Wenn dein Argument gegen ein Lebensrecht für ungeborene genauso auf 95-jährige angewandt werden kann, denen du aber ein Lebensrecht zubilligst, dann stimmt was an dem Argument nicht. Du müsstest ein Argument aufbieten, das auf Embryonen anwendbar ist, aber nicht auf 95-jährige. Das machst du nicht.

    Genau genommen zeigt das Gedankenexperiment lediglich, dass wenn man halt nicht alle retten kann, dass Retter eher Säuglinge und gesunde junge Erwachsene retten als 95-jährige oder Embryonen.

    Wie genau soll das Spezies-Argument durch eine Verhaltensbeobachtung/Vermutung über Verhalten widerlegt werden, in der halt Embryonen genauso wie manche geborene Menschen „unter die Räder kommen“?

  5. name sagt:

    Um es noch anders zu verdeutlichen:

    „Danach ist jeder Angehörige der Spezies Mensch in gleicher Weise schutzwürdig, eben weil er dieser Spezies angehört. Philosophen bezeichnen das als naturalistischen Fehlschluß, als unmöglich Ableitung einer Norm aus einer Tatsache. Daher wird da Spezies-Argument in der Regel abgewandelt und eine spezielle Eigenschaft genannt, deren Schutz eine bestimmte Norm gebiete. Das sind häufig personale Autonomie, Selbstbewußtsein oder Selbstachtung – die jedoch ein 95-jähriger Komapatient nicht hat. Insbesondere geht es bei jeglicher Gattungsolidarität um etwas anderes: Wer in einem brennenden Krankenhaus vor der Frage steht, einen dort liegenden bewußtlosen gesunden Erwachsenen zu retten oder 2 (etwas leichtere) 95-jährige Komapatienten, der wird sich kaum für die 95-jährigen entscheiden. Dieses Gedankenexperiement zeigt, daß im Fall der Gattungssolidarität nicht über das Recht auf Leben entschieden wird, denn beim Lebensrecht herrscht unbestritten ein moralisches Abwägungsverbot: Es ist unmoralisch, abzuwägen, wessen Leben in einer Rettungssituation schützenswerter ist und dieses zum Moraleerbe der Menschheit gehörende Abwägungsverbot ist eine notorische Quelle moralischer Delimmata.“

    Habe ich damit irgendwie widerlegt, dass 95-jährige ein Lebensrecht haben, oder widerlegt, dass „jeder Angehörige der Spezies Mensch in gleicher Weise schutzwürdig“ ist?

    Nein, habe ich nicht.

    Wird also auch kein Argument daraus, wenn man halt „95-jährige“ durch „Embryo“ ersetzt.

    • Du scheinst ein wenig verwirrt zu sein. Außerdem ist es sehr interessant, zu beobachten, wie du deine IPs bei jedem Kommentar wechselst – offenbar um die üblichen IP-Sperren zu umgehen. Nun ja, bei so einem Thema ist mit Trollen zu rechnen. Ich seh noch mal am Sonntag nach, ob in deinen Kommentaren irgendwas Lohnswertes steckt, im Moment habe ich dafür keine Zeit.

  6. name sagt:

    Man hat mehr als einen Rechner?

    Was daran trollen sein soll darauf hinzuweisen, dass die Widerlegung des Spezies-Argument misslungen ist, wüsste ich nicht.

    Ich bin prinzipiell interessiert eine ordentliche Widerlegung mal zu sehen. Habe schon wohl dutzende Versuche gesehen, nahezu alle nicht sonderlich gut.

  7. […] Abtreibungsverbote – ein Fall von Zwangsmutterschaft? […]

  8. Zum Thema nutzenmaximierung: wer sagt denn, dass der nutzen größer ist wenn man den Embryo rausholt? Genauso andersherum. Man kann nie sagen, was der größere nutzen ist, solange man es nicht ausprobiert. Meine Meinung zur Abtreibung von ( Kranken) Embryonen ist, dass man es eigentlich nicht tun sollte. Weil man versperrt dann dem zukünftigen Lebewesen den Blick in die Zukunft. Und das finde ich nicht fair. Selbst wenn es Zeichen von Behinderungen oder Krankheiten im Bauch der Mutter aufzeigt, wer sagt, dass sich das nicht bessert? Man weiß es erst, wenn man zulässt, dass man eventuell mit diesen „Problemen“ leben muss.

    • @philosophyofthoughts

      Ich halte solche Nutzenargumente grundsätzlich für falsch und in moralischer Hinsicht für unbedeutend, wie ich schon oben dargelegt habe. Aber im Prinzip hast du recht, daß so ein Nutzen ohnehin kaum vorherzusagen ist.

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